Vor dem Tuning dies hier lesen:

Tuning am Leonardo 125 / 150

Moderator: joachim

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joachim
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Vor dem Tuning dies hier lesen:

Beitrag von joachim »

Bitte Lesen, aus gegebenem Anlaß:


Jegliche Umbaumaßnahmen am Fahrzeug lassen die Betriebserlaubnis erlöschen!
Erloschene Betriebserlaubnis => Fahren ohne Versicherungsschutz. Je nach Gebenheiten kommt zusätzlich noch Fahren ohne Führerschein hinzu! Spätestens hier hört der Spaß auf, dessen muß sich jeder Bewusst sein!

somit versteht sich speziell dieser Bereich des Forums nicht als "wie mache ich meinen Leo illegal schneller", sonder als Ideenküche für Leute, die ihren Leo abseits der Straße nutzen, oder die ihre Umbauten vom TÜV absegnen lassen und den passenden Führerschein besitzen!
Es geht aber hier auch um Verbessungen zur eigenen Sicherheit, auch wenn eine stärkere Beleuchtung ebenfalls "illegal" ist, jedenfalls bis zur TÜV-Abnahme.

Die Moderatoren versuchen abzuwägen, wo die gesunden Grenzen liegen, aber das gelingt im Rahmen eines anonymen Forums nicht immer. Aus dem Grund:
Jeder ist selbst verantwortlich für das was er tut! Im allgemeinen gilt alles in dieser Forensparte geschriebene nur für Bereiche außerhalb der StVZO!

§ 21 Fahren ohne Fahrerlaubnis

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder

als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer

eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,

vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder

vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter

das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,

als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.

Dieser Hinweis dient uns Moderatoren und dem Admin zur rechtlichen Absicherung, soll Euch aber nicht die Freude am Tuning selber nehmen, das zur Anmerkung.

Viele Grüße,
joachim und das ganze Team vom Leoforum!
Zuletzt geändert von joachim am 23. November 2006, 10:17, insgesamt 1-mal geändert.
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